Die Anpassungen sollen zu mehr Rechtssicherheit führen, bürokratische Lasten verringern und den Zugang zur Natur weiterhin niedrigschwellig ermöglichen. Aus Sicht der Verbände ist es von zentraler Bedeutung, dass die angekündigten Gesetzesänderungen nun zügig und wie vorgesehen bis spätestens 31. Dezember 2026 in Kraft treten.
„Ob Wegweiser oder Sitzbank – ein Rückbau unserer Wanderinfrastruktur aufgrund von unkalkulierbaren Haftungsrisiken hätte den Wandertourismus enorm geschadet. Die geplanten Anpassungen im Bundes- und Landesrecht sind ein wichtiger und längst überfälliger Schritt, um das Wanderangebot in Deutschland zu erhalten. Unsere Wälder und Wanderwege generieren jedes Jahr hohe Einnahmen und stärken damit unsere Tourismusregionen und die regionale Wirtschaft“, sagt Norbert Kunz, Geschäftsführer des DTV.
„Mit den gesetzlichen Anpassungen werden endlich rechtliche Klarheiten geschaffen. Das ist besonders für unsere vielen Ehrenamtlichen, die mit viel Engagement vorhandene Wanderinfrastruktur wie Sitzgelegenheiten, Informationstafeln oder Wegweiser im Wald pflegen und ausbauen, eine gute Nachricht. Wandern ist Deutschlands beliebtestes Freizeitangebot und ein wichtiger Wirtschaftsfaktor – besonders im ländlichen Raum. Damit das auch so bleibt, müssen die geplanten Anpassungen der Haftungsrisiken jetzt zügig bis Ende nächsten Jahres umgesetzt werden“, sagt Dr. Bernd Hartmann, Geschäftsführer des DWV.
Am 4. Dezember 2025 haben sich die Bundesregierung und die Länder im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz in Berlin auf eine umfassende föderale Modernisierungsagenda verständigt. Ziel dieser Agenda ist es, Staat und Verwaltung in Deutschland grundlegend zu erneuern, bürokratische Hürden abzubauen, Verfahren spürbar zu beschleunigen und staatliche Strukturen effizienter zu gestalten.
Ein wesentlicher Bestandteil der Agenda betrifft die Reduzierung von Haftungsrisiken im Gemeingebrauch von Gewässern, Wäldern und bei der Nutzung unentgeltlicher und zulassungsfreier öffentlicher Einrichtungen z. B. Parkanlagen. Diese sollen künftig gesetzlich ausdrücklich als Nutzung „auf eigene Gefahr“ festgeschrieben werden. Die Haftung für Verkehrssicherungspflichten wird dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Hierfür sind Änderungen im Bundes- und Landesrecht vorgesehen.
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